Scheidungskosten von der Steuer absetzen
Stand: 09.10.2015
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Berlin - Scheidungskosten können von der Steuer als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Daher sollten Steuerpflichtige die Unkosten nach wie vor beim Finanzamt abrechnen. Bei einer Abweisung können Verbraucher die Entscheidung anfechten, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Bei Ablehnung sollten Steuerpflichtige auf jeden Fall das Ruhen des Verfahrens beantragen. Das könnte sich lohnen, denn beim Bundesfinanzhof stehen derzeit drei Revisionsverfahren zu diesem Thema (Az.: VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15) an. Je nachdem wie die Richter entscheiden, könnten Geschiedene mit einem ruhenden Verfahren profitieren. Denn es kann sein, dass das Finanzamt die Kosten des Zivilprozesses am Ende doch als außergewöhnliche Belastungen anerkennen muss.
Der Hintergrund dazu ist: Durch eine Änderung des Einkommenssteuerrechtes im Jahr 2013 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen seien, weil diese nicht die Existenzgrundlage gefährden. Dies ist umstritten. Denn nach einer alten Gesetzgebung kommt es auf die Ursachen an, die zu den Ausgaben geführt haben. Wenn der Steuerpflichtige sich diesen unter anderem aus rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sind Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen. Mit beiden Auffassungen muss sich nun der Bundesfinanzhof auseinandersetzen.