Saniertes Bad steuerlich dem Arbeitszimmer zuordnen
Stand: 08.05.2015
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Münster - Wer sein Badezimmer in Schwung bringt, kann dies steuerrechtlich anteilig zu den Kosten für ein heimisches Arbeitszimmer buchen, so ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 11 K 829/14 E).
Voraussetzung ist, dass sich durch die Sanierung des Badezimmers der Wert des gesamten Wohnhauses erhöht.
In dem verhandelten Fall war der Kläger im betreffenden Zeitraum als selbstständiger Steuerberater tätig. Dafür nutzte er ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund acht Prozent der gesamten Wohnfläche. Das Ehepaar baute in dem Zeitraum das Badezimmer aufwendig um. Von den Kosten in Höhe von insgesamt rund 38 000 Euro machten sie einen Anteil von acht Prozent für das Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt wollte diese Kosten aber nicht anerkennen.
Gericht: "Anteiliger Betriebsausgabenabzug" ist gestattet
Zu Unrecht: Die Kosten müssen anteilig angerechnet werden, entschied das Finanzgericht. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei der Wert des gesamten Wohnhauses erhöht worden. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme würde ein Anteil von acht Prozent des Gebäudewertes als zu versteuernder Wert angesetzt. Gegen das Urteil kann Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt werden.