Restschuldversicherung: Wartezeiten sind rechtskonform
Stand: 24.03.2010
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Düsseldorf – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Wartezeiten, in denen nach einem Versicherungsfall keine Leistungen fließen, rechtmäßig sind.
Werden bei Restschuldversicherungen innerhalb einer Wartezeit von drei Monaten keine Leistungen gezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer arbeitslos wird oder die Kündigung innerhalb oder vor diesem Zeitraum ausgesprochen wird, sei dies weder überraschend noch intransparent. Auch benachteiligte sie den Versicherten nicht in unangemessener Weise, hieß es.
(AZ: I-4 W 57/08)