Restschuldversicherung: Im Kleingedruckten lauern Fallstricken
Stand: 18.04.2011
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Zweibrücken - Wer Leistungen aus einer Restschuldversicherung beziehen möchte, muss mit einschränkenden Klauseln im Kleingedruckten rechnen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt eine Klausel für zulässig, die den Leistungsanspruch davon abhängig machte, dass der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein muss. Die Versicherungsgesellschaft muss auf eine solche Klausel nicht gesondert hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass der Versicherte mit einer solchen Leistungseinschränkung rechnet.
(Aktenzeichen: OLG Zweibrücken 1 U 161/10)