Restguthabenüberweisung nach Kündigung des Kontos muss gebührenfrei sein
Stand: 22.05.2015
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Jena - Kündigt ein Bankkunde sein Konto und lässt sich den Restbetrag per Überweisung auszahlen, dürfen dafür keine Gebühren beim alten Geldinstitut anfallen.
Das hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine (Az.: 1 U 541/14) Sparkasse entschieden. Eine entsprechende Klausel im Preisverzeichnis des Geldinstituts ist unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sparkasse wollte 10,23 Euro berechnen
Laut Preisverzeichnis der Sparkasse sollten Kunden 10,23 Euro für die Übertragung eines Girokontos auf andere Kreditinstitute zahlen. Die Sparkasse begründete das mit dem Aufwand, den sie für die Übermittlung der vom Kunden erteilten Daueraufträge und Einzugsermächtigungen an die neue Bank hat. Doch nach dem Wortlaut der Klausel sollten auch Kunden das Entgelt zahlen, die lediglich den Restbetrag auf ein Girokonto einer Nicht-Sparkasse überweisen lassen wollen.
Richter: Entgeltklausel unzulässig
Die Richter erklärten die Entgeltklausel für unzulässig. Die Bank sei gesetzlich verpflichtet, dem Kunden am Vertragsende das Restguthaben auszuzahlen. Eine Barauszahlung sei gänzlich unüblich und für den Kunden nicht zumutbar. Deshalb sei die Bank auch zum bargeldlosen Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet.
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