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Rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht aufsetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin/Bonn - Wer im Alter seine geschäftlichen Belange nicht mehr allein regeln kann, dem wird vom Gericht einen rechtlichen Betreuer zur Seite gestellt. Um selbst zu entscheiden, welche Person das sein soll, muss man rechtzeitig vorsorgen.

Ein Sparvertrag ist ausgelaufen, nun muss entschieden werden, wofür das Geld verwendet wird. Aber es gibt ein Problem: Der Sparer ist dement. Er ist aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln. Das muss ein anderer für ihn tun.

Heute behalten die Menschen ihre vollen Rechte

In solchen Fällen wurde der Sparer früher häufig entmündigt. Er bekam einen gesetzlichen Vertreter, der ihn mehr oder weniger bevormundete. So etwas gibt es seit 1992 in Deutschland nicht mehr. Heutzutage bekommen Menschen mit Demenz, aber auch mit geistiger oder psychischer Krankheit oder Behinderung mitunter einen rechtlichen Betreuer an ihre Seite gestellt.

Der Betreute hat weiterhin alle Rechte, der Betreuer hilft nur. "Das heißt aber nicht unbedingt, dass der Betreuer das Leben seines erwachsenen Klienten komplett managt", sagt der Berliner Rechtsanwalt Dietmar Kurze. Oft ist die Betreuung auf Teilbereiche beschränkt - etwa auf den Umgang mit Geld, in Gesundheitsbelangen oder in Fragen eines Heimaufenthalts. Auf allen anderen Lebensgebieten ist der Mensch weiterhin voll verantwortlich.

Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt

Der Betreuer wird von dem örtlich zuständigen Amtsgericht bestellt. Doch wie läuft das Verfahren überhaupt ab? Im Prinzip kann jeder dem Gericht einen Hinweis geben. "Das muss noch nicht einmal schriftlich erfolgen", sagt Rechtsanwältin Ulrike Kempchen von der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) in Bonn. Jemand spricht bei Gericht vor und gibt zu Protokoll, dass nach seinem Eindruck etwa die Nachbarin ihre Angelegenheiten nicht mehr vollständig selbst regeln kann. Manchmal sind es auch die Betroffenen oder ihre Angehörigen, die sich ans Gericht wenden.

Rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht aufsetzen

Das Gericht geht der Sache nach. Es nimmt Kontakt mit dem Betroffenen auf, überprüft dessen Lebenssituation und schaut nach, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Mit einer solchen Vollmacht kann jemand etwa einen Angehörigen dazu ermächtigen, ihn zu vertreten, falls er selbst dazu irgendwann nicht mehr in der Lage sein sollte.

Kempchen empfiehlt, unbedingt frühzeitig eine solche Vorsorgevollmacht aufsetzen und sich dafür juristisch beraten zu lassen. Das kann im Fall eines Falles viel Aufwand ersparen. Zudem ist dann gewährleistet, dass derjenige einen vertritt, von dem man es möchte. "Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, dann benötigt der Betroffene grundsätzlich keine rechtliche Betreuung", erläutert Kurze.

Kosten für die Betreuung

In allen anderen Fällen wird der Betroffene vom Gericht angehört. Hinzugezogen wird ein ärztlicher Gutachter, der den Betroffenen untersucht. Danach legt das Gericht Aufgabenkreise fest, für die der Betroffene einen Betreuer benötigt. Die Richter bestimmen auch, wer Betreuer wird. "Dabei berücksichtigen sie möglichst den Wunsch des zu Betreuenden, der etwa in einer Betreuungsverfügung festgehalten sein kann", sagt Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Prinzipiell kann jeder Betreuer werden. Laut Kranich sehen es die Gerichte gerne, wenn Angehörige vorgeschlagen werden oder sich melden. "Das ist oft für den Betreuten das Beste." Und es ist auch billiger. Denn die Betreuung durch Angehörige ist ein Ehrenamt. Werden Berufsbetreuer einbestellt, fallen Kosten an. "Gezahlt wird pro Stunde", sagt Kempchen. Die Stundensätze liegen zwischen 27 und 44 Euro. Wie viel im Einzelfall fällig wird, hängt von der Ausbildung und den Fachkenntnissen des Betreuers ab. Wenn Einkommen und Vermögen des Betreuten nicht ausreichen, zahlt die Staatskasse.

Betreuer muss den Betreuten einbeziehen

Der Betreuer kann bei seiner Arbeit nicht frei schalten und walten. Er muss in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis den Betreuten einbeziehen - falls dieser noch dazu in der Lage ist, mitzuentscheiden. Ist das nicht der Fall, ist der Betreuer gehalten, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu beachten. Die Arbeit des Betreuers wird vom Gericht über Rechtspfleger kontrolliert. Ist ein Betreuer etwa für Gesundheitsfragen eines Betreuten zuständig und stehen bei ihm schwerwiegende medizinische Eingriffe wie eine Herzoperation an, kann der Betreuer nicht einfach einwilligen. Auch das Gericht muss dann dazu Ja sagen.

Betroffene können einen Betreuer ablehnen

Betroffene müssen einen vom Gericht bestellten Betreuer nicht akzeptieren. Sie können eine vorgeschlagene Person auch ablehnen. "Dafür müssen sie einen Antrag auf einen Betreuer-Wechsel beim zuständigen Gericht einreichen", erklärt Kurze. Auch haben Patienten die Möglichkeit, sich von vornherein dagegen zur Wehr zu setzen, dass ihnen ein Betreuer an die Seite gestellt wird. Laut Kempchen ist dies keine Seltenheit. "Betroffene müssen dann in der Anhörung erklären, dass sie keinen Betreuer benötigen und gegebenenfalls bei dem für sie zuständigen Gericht später Beschwerde einlegen", erklärt die Rechtsanwältin.

Die Richter entscheiden nach ihrem Ermessen. In vielen Fällen wird ein medizinischer Sachverständiger zu Rate gezogen. Und auch über den Wunsch nach Aufhebung der Betreuung nach einer gewissen Zeit entscheidet das Gericht. "Gegen den freien Willen eines Menschen kann eine Betreuung weder eingerichtet noch aufrechterhalten werden", betont Kurze.