Privatverkauf: Wann fällt Einkommensteuer an?
Stand: 08.05.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Der Frühling bietet eine gute Gelegenheit für einen Frühjahrsputz. Auf Trödelmärkten oder im Internet lassen sich für unliebsam gewordene Schätze noch Abnehmer finden. Doch müssen diese Einkünfte versteuert werden? Die beruhigende Antwort: In der Regel nicht.
Einkommensteuer für ein privates Veräußerungsgeschäft fällt nur an, wenn der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Jahr nach Anschaffung erfolgt. Darauf macht der Bund der Steuerzahler in Berlin aufmerksam. Gewinne, die innerhalb dieser Frist aus dem Verkauf der entrümpelten Gegenstände anfallen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Ebenso können auch Verluste geltend gemacht werden.
Außerdem gilt eine Freigrenze von 600 Euro im Jahr. Übersteigen die Gewinne diese Grenze, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig. Allerdings muss ein Gewinn überhaupt erst mal entstehen. So können beispielsweise Gebühren für die eBay-Nutzung oder die Standmiete beim Trödelmarkt steuermindernd berücksichtigt werden.
Außerdem gilt: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind in der Regel nicht steuerlich relevant, da es ihnen an einem Wertsteigerungspotenzial fehlt und eher ein Wertverlust zu erwarten ist. Somit können zwar Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände steuerlich nicht berücksichtigt werden. Im Gegenzug müssen aber auch die Gewinne, die aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist entstanden sind, nicht versteuert werden.
Werden dagegen Sammlergegenstände, deren Wert eher steigt, innerhalb eines Jahres ange- und verkauft, sind Gewinne und Verluste steuerlich zu erfassen. Dies betrifft vor allem Wertgegenstände wie Schmuck, Edelmetalle oder Kunstobjekte.