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Privat oder beruflich? Umzugskosten steuerlich absetzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Umzüge kosten nicht nur Zeit und Nerven, sondern oft auch viel Geld. Zum Glück beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.

Umzug aus privaten Gründen: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, kann man die Ausgaben für einen Transportdienst als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, informiert der Bund der Steuerzahler. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Arbeitskosten pro Jahr - maximal aber 4000 Euro. Nicht angeben können Steuerzahler allerdings Materialkosten.

"Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen müssen die Steuerpflichtigen darauf achten, dass die Leistungen nicht bar bezahlt werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. "Ohne Rechnung und nachgewiesene Zahlung, werden die Aufwendungen definitiv nicht berücksichtigt."

Das gilt auch, wenn man privat umzieht und Handwerker engagiert. Dann kann man ebenfalls bis zu 20 Prozent der Ausgaben absetzen - als Handwerkerleistungen höchstens jedoch 1200 Euro.

Werbungskosten bei Umzug aus beruflichen Gründen

Wer hingegen aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. "Jeder Euro, der über der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro liegt, kann die Steuerlast senken", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

Der Vorteil des Werbungskostenabzugs: Der Fiskus berücksichtigt dann noch weitere Ausgaben - etwa für die Wohnungssuche geschaltete Inserate, Maklergebühren bei Mietwohnungen, aber auch Fahrtkosten zu den Besichtigungen. "Für den Fahrtweg können Steuerzahler jeweils 30 Cent pro Kilometer angeben", sagt Rauhöft.

Damit das Finanzamt die berufliche Veranlassung anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Einen Grund nennt Nöll: "Wenn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte eintritt." Dafür muss man täglich insgesamt eine Stunde Fahrzeit einsparen - für den Hin- und Rückweg.

Weitere Situationen, die einen Werbungskostenabzug rechtfertigen: Eine berufliche Versetzung, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen zum Umzug auffordert - beispielsweise damit dieser jederzeit einsatzfähig ist. Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnort an den Beschäftigungsort verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung beendet, zählt dies als beruflicher Grund.

"Oftmals liegen aber nicht nur berufliche Gründe, sondern auch private vor", gibt Nöll zu Bedenken. Erfüllt der Umzug nur einen der genannten beruflichen Gründe, steht dieser im Vordergrund. Nöll nennt ein Beispiel: Auch wenn man in eine größere Wohnung will, weil man Nachwuchs erwartet, kann man Werbungskosten geltend machen, wenn in zeitlicher Nähe zum Umzug ein Arbeitsplatzwechsel ansteht.

Steht fest, dass der Umzug beruflich veranlasst ist, kann man auch Ausgaben für eine doppelte Miete als Werbungskosten abziehen. Das ist ebenso für alle Aufwendungen möglich, die mit dem Transport des Umzugsguts verbunden sind - also auch Versicherungen, Trinkgelder und Verpflegung - sowie für Reparaturen von Transportschäden. Renovierungs- oder Einrichtungskosten für die neue Wohnung zählen hingegen nicht dazu. "Denn Kosten der privaten Lebensführung kann man nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen", erklärt Rauhöft.

Umzugskostenpauschale bei Verlegung des Lebensmittelpunkts

Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt - also beispielsweise mit der Familie aus beruflichen Gründen von Leipzig nach München, kann aber zusätzlich von der Umzugskostenpauschale profitieren. Vorsicht: "Sie gilt nicht, wenn man umzieht, aber weiterhin zwei Haushalte führt", sagt Rauhöft. Seit März 2015 liegt der Pauschbetrag für Verheiratete bei 1460 Euro, für Ledige bei 730 Euro und für jede weitere im Haushalt lebende Person - wie Kinder - bei 322 Euro.

Berücksichtigt werden bei der Pauschale sonstige Umzugskosten. Der Vorteil laut Nöll: Verbraucher müssen nicht die kleinen Posten einzeln aufzählen - wie Trinkgelder für die Möbelpacker, fachgerechter An- und Abbau der Küche oder anderer elektrischer Geräte, Renovierungskosten für die alte Wohnung oder die Neuanmeldung des Telefon- und Internetanschlusses.

Liegen die Aufwendungen für die sonstigen Umzugskosten über der Umzugskostenpauschale, sollte man die einzelnen Ausgabe-Posten in seiner Steuererklärung aber auflisten, rät Nöll. Wichtig: Dafür sollte man Quittungen oder Rechnungen als Nachweis haben. Dann sei der höhere Betrag als Werbungskosten abzugsfähig.

Ersetz der Arbeitgeber die Kosten eines beruflich veranlassten Umzuges, ist dies bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei. Rauhöft gibt aber zu bedenken, dass steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers den Werbungskostenabzug mindern.