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PKV: Rückerstattung von Beiträgen hat Folgen für die Steuer

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Privat Krankenversicherte können entscheiden: Krankheitskosten bei der Krankenkasse einreichen oder die Kosten selbst tragen und einen Teil der Beiträge zurückerhalten. Das wirkt sich jedoch auf die Steuer aus.

„Bedacht werden muss, dass die Beitragsrückerstattung die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge vermindert“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Dadurch fällt unter Umständen eine höhere Einkommensteuer an.

Die selbst getragenen Krankheitskosten sind in diesem Fall steuerlich nicht abzugsfähig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ausgeschlossen, weil auf eine mögliche Erstattung verzichtet wurde. Das haben mehrere Gerichte bestätigt, zuletzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 11 K 11327/16).

Ob die Inanspruchnahme der Beitragsrückerstattung auch bei gekürztem Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Erstattung der Krankheitskosten, hängt von der Höhe dieser Kosten, der möglichen Erstattung und dem persönlichen Steuersatz ab. Hier lohnt oft ein genaues Nachrechnen am Ende des Jahres.

„Steuerpflichtige, die nur geringe Krankheitskosten haben, sollten diese Kosten zunächst sammeln und nicht gleich bei der Krankenkasse einreichen“, rät Nöll. „Vor dem Antrag auf Erstattung sollte mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, welcher Weg der günstigere ist.“