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Pflichtanteil am Erbe kann unter Umständen entzogen werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Saarbrücken - Die Nachkommen kann man ohne eine Angabe von Gründen im Testament enterben. Dennoch stehen ihnen in der Regel Pflichtanteile zu, wenn nichts Gravierendes geschehen ist. Wer aber zum Beispiel den Vater schlägt und schwer beleidigt, dem kann auch diese - eigentlich unentziehbare - Mindestteilhabe am Vermögen des Vaters genommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein entsprechendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) (Az.: 16 O 176/13).

In dem verhandelten Fall hatte die Tochter des Erblassers ihren Ehemann und ihre drei minderjährigen Kinder verlassen. Sie ging eine Beziehung mit einem verheirateten Mann ein. Der Erblasser kritisierte das Verhalten seiner Tochter. Daraufhin schlug diese dem Erblasser mehrfach mit der Hand ins Gesicht und bezeichnete ihn als "Dreckschwein", "Arschloch" und "Idiot", dem sie wünsche, er möge "verrecken". Daraufhin enterbte der Erblasser seine Tochter und entzog ihr auch den Pflichtteil. Dazu schrieb er im Testament: "Meine Tochter hat mich Ende April 1996 am Tage ihres Auszuges aus dem Hausanwesen geschlagen. Bei diesem Vorfall waren mein Schwiegersohn sowie meine andere Tochter anwesend."

Die Tochter machte nach seinem Tod gleichwohl Pflichtteilsansprüche geltend, allerdings ohne Erfolg: Der Vater habe seiner Tochter wirksam ihren Pflichtteil entzogen, befand das OLG. Denn diese habe sich eines "schweren vorsätzlichen Vergehens" gegen den Vater schuldig gemacht. Im Verhalten der Tochter hat das Gericht auch eine für die Pflichtteilsentziehung erforderliche "schwere Pietätsverletzung" gesehen. Denn die Tochter hat durch die von ihr ausgeübten mehrfahren Schläge ins Gesicht die dem Vater geschuldete familiäre Achtung schwer verletzt, zumal sie ihn auch in gröbster und verletzendster Art und Weise im Beisein weiterer Personen beleidigt hat.