Pfändungsschutz für Girokonten
Stand: 03.06.2010
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Köln/Berlin - Konto gepfändet oder gesperrt, keine Miete, kein Strom, keine Überweisungen mehr: Viele Verbraucher geraten jährlich in diesen Teufelskreis. Am 1. Juli 2010 soll damit Schluss sein. An diesem Tag tritt ein neuer Pfändungsschutz in Kraft, mit dem gleichzeitig das Pfändungsschutzkonto - genannt "P-Konto" - eingeführt wird. Auf diesem Konto bleibt ein Guthaben von 985,15 Euro pro Kalendermonat vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt.
Marius Stark, Koordinator der Schuldnerberatung des Deutschen Caritasverbands in Köln, skizziert zwei wesentliche Vorteile für klamme Verbraucher: "Sie bekommen Geld ausbezahlt ohne den dafür bisher erforderlichen Entscheid des Vollstreckungsgerichts. Sie können wie normale Bankkunden über das Guthaben verfügen."
Einen dritten Vorteil nennt das verantwortliche Bundesjustizministerium: "Kündigungen wegen des Zugriffs von Gläubigern werden in Zukunft nur noch in Ausnahmefällen vorkommen." Derzeit ist das gängige Praxis, so dass die Betroffenen vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sind. Das will das neue Gesetz verhindern. Ein Girokonto, so das Ministerium auf seiner Internetseite zur Reform der Kontopfändung, sei Voraussetzung "für die Teilnahme am modernen Wirtschaftsleben".
Laut dem Gesetz hat jeder Bankkunde vom 1. Juli an Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist, dass er das mit dem Geldhaus vereinbart und das Konto im Plus ist. Jeder Verbraucher darf nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen und muss es als Einzelkonto führen. Ehepaaren raten Schuldnerberater deshalb, ihr gemeinsames Girokonto zunächst in zu splitten, um diese dann umzuändern.
Stark, der auch in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (BAG-SB) mitarbeitet, hält den Zeitpunkt dafür spätestens dann für gekommen, "wenn der Pfändungsbescheid kommt". Auf dem P-Konto sollten - sicher ist sicher - sämtliche Sozialleistungen eingehen. Geschützt ist ein Grundfreibetrag von 985,15 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geld aus Lohn oder Rente, Arbeitslosengeld II oder Steuererstattung gutgeschrieben wird.
Kindergeld ist von der Pfändung ebenso ausgenommen wie etwa der Zuschuss für Klassenfahrten. So kann der Freibetrag noch deutlich steigen - auch dann, wenn der Kontoinhaber zum Beispiel unterhaltspflichtig ist. Dann gelten, abhängig von der Zahl der Unterhaltspflichten, im Prinzip Summen zwischen 1355,91 Euro und 2182,15 Euro, die die Bank automatisch berücksichtigt. Wer einen höheren Grundbetrag schützen lassen will, muss diesen Bedarf laut dem Gesetz dem Geldinstitut nachweisen.
Das geht unbürokratisch mit einem Musterformular. Die BAG-SB und der Zentrale Kreditausschusses der Banken und Sparkassen (ZKA) haben zusammen einen Vordruck erarbeitet - er steht derzeit nur im Internet zum Herunterladen bereit. Laut dem Bundesjustizministerium sind Arbeitgeber, Familienkassen oder Träger von Sozialleistungen zum Ausfüllen des Papiers berechtigt, darüber hinaus Schuldnerberatungsstellen. Der bis dato vorgeschriebene Gang zum Vollstreckungsgericht fällt weg.
Das P-Konto kann nach Aussage von Marius Stark nicht überzogen werden. Sparen ist dagegen erlaubt: Braucht ein Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben nicht auf, kann er es auf den nächsten Monat übertragen. Maximal 1970,30 Euro - das Doppelte des Grundbetrags - dürfen nach Angaben der Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz der Gutenberg-Universität Mainz zusammenkommen.
Um ein Abrutschen in die roten Zahlen zu verhindern, werden Kontoinhaber wahrscheinlich auf eine Auszahlfunktion ihrer Kontokarte verzichten müssen. Das werde von Bank zu Bank unterschiedlich geregelt werden. Unklar sind zudem die Kontogebühren: "Die Gebühren und Entgelte legt jedes Kreditinstitut selbst fest", sagt Michaela Roth, Pressesprecherin des in Berlin ansässigen Deutschen Sparkassen- und Giroverbands und derzeit federführend im ZKA. Das kann bedeuten, dass Institute einen "Risikozuschlag" verlangen werden oder der Kunde für einen angeblich höheren Arbeitsaufwand zahlen muss.
Ein anderer Knackpunkt ist die Einrichtung eines neuen P-Kontos. "Die Banken sind nicht dazu verpflichtet, nur die Umwandlung muss passieren", betont Stark. Schätzungen zufolge hat etwa eine halbe Million Bürger - darunter Obdachlose und Hochverschuldete - kein Girokonto. Laut Roth besteht aber bereits eine Selbstverpflichtung der Institute, ein kostenloses "Girokonto für jedermann" einzurichten.
Die Banken werden die Einrichtung eines P-Kontos an die SCHUFA melden. Diese prüft auf Antrag, ob für den Kunden bereits ein P-Konto besteht. Das Verfahren soll Missbrauch einen Riegel vorschieben. Offiziell darf ein solchen Konto sich nicht auf die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers auswirken. Schuldnerberater befürchten allerdings, dass allein ein vorsorgliches Umwandeln eines Girokontos misstrauisch macht, Banken Kredite kündigen oder Kreditkarten einziehen. Das würde vor allem Geschäftsleute und Freiberufler hart treffen: Denn sie können nach der neuen Rechtslage ihr P-Konto-Guthaben ebenfalls vor Gläubigern schützen. Bisher ist ihnen diese Chance verwehrt.