Neue Regeln für die Steuererklärung 2013
Stand: 27.01.2014
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Frankfurt/Main - Je früher eingereicht, desto eher kommt das Geld vom Finanzamt zurück: Steuerzahler können bereits alle Unterlagen für ihre Steuererklärung zusammensuchen. Einige Neuerungen sind für 2013 zu beachten. Wer die Steuererklärung allein macht und nicht auf die Hilfe eines Lohnsteuerhilfe-Vereins oder Steuerberaters setzt, hat Zeit bis Ende Mai.
Grundfreibetrag: Jeder Steuerzahler hat Anspruch auf einen Grundfreibetrag. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht besteuert. Für 2013 ist der Grundfreibetrag - nach drei Jahren bei 8004 Euro - auf 8130 Euro gestiegen. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, liegt die neue Grenze somit bei 16.260 Euro.
Veranlagung von Ehepaaren: Für die meisten Ehepaare ist es immer noch am günstigsten, wenn sie mit dem Splittingtarif in der Steuererklärung gemeinsam veranlagt sind. Für 2013 gilt aber auch erstmals die neue Form der Einzelveranlagung. Sie ersetzt die Variante der getrennten Veranlagung. Die Einzelveranlagung kann vor allem für Paare interessant sein, bei dem ein Partner Arbeitnehmer, der andere Pensionär ist. So können oft mehr Versicherungsbeiträge abgesetzt werden. Auch wenn ein Partner hohe Krankheitskosten und weniger verdient hat, kann sich die Einzelveranlagung lohnen. Dann können die medizinischen Kosten über die niedrigere Grenze bei der außergewöhnlichen Belastung abgesetzt werden.
Ehrenamt: Wer sich ehrenamtlich engagiert, kann dies steuerlich besser geltend machen. Mit einer Neuregelung hat der Gesetzgeber die sogenannten Übungsleiterpauschale im Einkommensteuerrecht von 2100 auf 2400 Euro jährlich angehoben. Außerdem wurde eine Reihe bürokratischer Hemmnisse abgebaut. Auch die Ehrenamtspauschale hat sich von 500 auf 720 Euro erhöht.
Krankheitskosten: Noch gilt zwar bei Kosten für Ärzte, Medikamente oder Pflegeleistungen wie bisher die Regelung, dass diese nur abgesetzt werden können, sobald sie über die Grenze der zumutbaren Belastung hinausgehen. So kann eine Familie mit Kindern, die nicht mehr als 51.130 Euro verdient hat, erst Kosten über drei Prozent des Einkommens absetzen. Der Bundesfinanzhof muss aber noch klären, ob die Krankheits- und Pflegekosten nicht doch ohne Abzug der zumutbaren Belastung zählen müssen. Deshalb sollten Steuerzahler alle außergewöhnlichen Belastungen bereits jetzt nachweisen. Sollte die Regelung kippen, können auch Steuerzahler mit weniger Ausgaben profitieren.
Fahrtkosten: Leiharbeitnehmer können noch für 2013 die Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für sie gilt nicht nur die hälftige Entfernungspauschale. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Leiharbeiter mit einem Arbeitnehmer vergleichbar ist, der für längere Zeit bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgeber arbeitet. Auch diese Arbeitnehmer können Hin- und Rückweg steuerlich absetzen, weil sie sich nicht wie reguläre Arbeitnehmer dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten können. Für 2014 wird sich die Regelung aber wieder ändern.
Zweitwohnung: Unterhalten Beschäftigte an ihrem Arbeitsort einen zweiten Haushalt und fahren ein Mal pro Woche zur Familie nach Hause, können sie die Entfernungspauschale auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn sie keine eigenen Fahrkosten haben. Zuschüsse, die der Arbeitgeber für die Heimfahrten gewährt, müssen jedoch mindernd auf die Entfernungspauschalen angerechnet werden.