Neue Einbauküche: Vermieter können Kosten absetzen
Stand: 28.05.2015
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Berlin - Die Kosten für eine neue Einbauküche können von Vermietern steuerlich geltend gemacht werden. Die Art und Weise ist aber nicht ganz geklärt. Die Frage hierbei: Mindern diese Kosten die Steuer schon im Jahr der Anschaffung oder über mehrere Jahre verteilt? Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Um Renovierungskosten der neuen Küche richtig abzusetzen, sollte die Rechtsentwicklung im Blick behalten werden.
Das Finanzgericht urteilte, dass die Küche nicht als Einheit zu betrachten ist. Das Gericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die neue Spüle und den Herd sofort abzugsfähige Aufwendungen darstellen. "Werden zudem Geräte angeschafft, die nicht teurer als 410 Euro sind, können auch diese sofort im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Dagegen muss der Vermieter die Aufwendungen für weitere Bestandteile einer Einbauküche - wie zum Beispiel Einbaumöbel - über die Nutzungsdauer abschreiben. Auch die Kosten für Elektrogeräte wie Kühlschränke oder Dunstabzugshauben, mit einem Wert von mehr als 410 Euro müssen aufgeteilt werden.
Der Steuerzahlerbund macht darauf aufmerksam, dass das Finanzgericht Köln eine andere Entscheidung getroffen hat. Nach seinem Urteil ist eine Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut - danach können die Kosten sofort abgezogen werden. Abschließend geklärt wird die Frage, wie die Kosten einer Erneuerung einer Einbauküche abzusetzen sind, vom Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 14/15 anhängig.