Neu angelegten Garten in der Steuererklärung geltend machen
Stand: 05.01.2012
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München - Der Bundesfinanzhof in München entschied kürzlich, dass die Kosten für die Neuanlage eines Gartens in der Steuererklärung geltend gemacht werden könnten. Ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde, sei bei der Entscheidung nicht von Belang.
Im dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen lassen. Die Arbeitskosten von insgesamt rund 7700 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend.
Finanzamt und Finanzgericht wollten diese Ausgaben aber nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkennen. Deren Berücksichtigung scheitere daran, dass durch die Neuanlage des Gartens etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden sei, so die Begründung.
Der BFH folgte dem in seiner Entscheidung (Az.: VI R 61/10) nicht. Der Wortlaut des Gesetzes beziehe ausdrücklich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung ein, befanden die Richter. Ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde, sei daher ohne Belang.
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