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Nebenjob kann für Rentner teuer werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Berlin - Viele Rentner können ihre Lebenskosten nicht allein mit der Rente finanzieren und arbeiten daher auch im Ruhestand. Wenn Rentner eine reguläre Altersrente beziehen, also derzeit mindestens 65 Jahre alt sind, hat der Nebenverdienst keine Auswirkungen auf ihre Rente. Bei einer vorgezogenen Altersrente, Erwerbsminderungs- oder auch Hinterbliebenenrente jedoch mindert das erzielte Einkommen unter Umständen die Rentenhöhe.

Wer nur einen Minijob hat, bekommt in jedem Fall seine volle Rente ausbezahlt. Liegt das Nebeneinkommen regelmäßig über 400 Euro, werden hingegen Abschläge fällig. Die im Detail komplizierten Regelungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in der aktuellen Ausgabe ihrer Schriftenreihe "Summa Summarum", die auch im Internet als Download verfügbar ist (www.drv-bund.de, Ausgabe 4/2010).

So errechnen sich die Zuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten aus dem individuellen versicherungspflichtigen Einkommen, das der Rentner in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn verdient hat. Je höher das Einkommen vor Renteneintritt war, desto mehr dürfen Rentner ohne Abschläge verdienen. Die exakten Hinzuverdienstgrenzen teilt die Rentenversicherung im Rentenbescheid und in den folgenden Jahren auf Anfrage mit.

Bei einem früheren Einkommen von monatlich 2667 Euro beispielsweise und einem Nebenverdienst über 400 Euro sinkt die vorgezogene Altersrente in den alten Bundesländern um ein Drittel. Ab exakt 996,45 Euro zahlt die Rentenkasse noch die Hälfte und ab 1456,35 Euro nur noch ein Drittel der Rente aus. Über 1916,25 Euro gibt es gar keine Rente mehr. In Ostdeutschland gelten niedrigere Grenzwerte.

Bezieher einer vollen oder halben Erwerbsminderungsrente müssen ebenfalls Renteneinbußen bei Nebeneinkommen hinnehmen, wobei die Grenzwerte durchweg höher liegen. So behält ein voll erwerbsgeminderter Rentner mit einem früheren Einkommen von 2667 Euro immerhin noch die Hälfte seiner Rente, wenn er bis zu 1763 Euro hinzuverdient. Allerdings dürfte die Rentenversicherung in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente überhaupt noch vorliegen.

Noch andere Regeln müssen Erwerbstätige mit einer Hinterbliebenenrente beachten. Das (Netto-)Einkommen von Witwen, Witwern und Waisen bleibt nur bis zu pauschalierten Freibeträgen anrechnungsfrei. Der Teil des Einkommens, der über dem Freibetrag liegt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.