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Nebenberuflich selbstständig: Darauf müssen Arbeitnehmer achten

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Nürnberg - Schätzungsweise zwei Millionen Deutsche bauen sich jedes Jahr ein zweites berufliches Standbein auf, so die die Förderbank KfW. Beliebt sind Nebenjobs vor allem im Dienstleistungsbereich.

Grundsätzlich kann sich jeder mit jedem Beruf neben seinem Job selbstständig machen. Allerdings gibt es für bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen, sagt Rechtsanwalt Bernd Jaquemoth aus Nürnberg. Die Faustregel ist recht simpel: In Berufsfeldern, in denen es eine Meisterausbildung gibt, herrschen meist auch Einschränkungen.

Gewerbe anmelden oder nicht?

Doch auch wer eine Nische für sich findet, darf nicht immer gleich loslegen. Unter Umständen muss der Nebenjob angemeldet werden. Denn wer plant, mit seiner Arbeit Geld zu verdienen, geht keinem Hobby mehr nach, sondern betreibt ein Gewerbe.

Kein Gewerbe müssen Freiberufler anmelden - etwa Journalisten, Übersetzer, Krankengymnasten oder Heilpraktiker. Gleiches gilt auch für Land- und Forstwirte. Sie müssten ihre Selbstständigkeit nur beim Finanzamt anmelden, sagt Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin. Für handwerkliche Berufe ist zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.

Hauptarbeitgeber informieren

Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte zudem seinen Hauptarbeitgeber informieren. Das steht auch meist im Arbeitsvertrag. "Ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot des Hauptarbeitgebers ist unzulässig", sagt Reppelmund. In seiner Freizeit kann man machen, was man möchte. "Doch man darf nichts machen, was direkt gegen den Arbeitgeber gerichtet ist", erklärt Jaquemoth.

Zudem gilt noch, dass Arbeitnehmer ihre Freizeit oder ihren Urlaub nutzen müssen, um sich zu erholen, sagt der Anwalt. Deswegen hat der Chef durchaus etwas mitzureden, wenn sein Angestellter wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit übernächtigt ins Büro kommt und sich nicht konzentrieren kann. Außerdem ist es unzulässig, während einer Krankschreibung der nebenberuflichen Tätigkeit im Vollzeitumfang nachzugehen. "Wer zu krank für den Hauptjob ist, ist auch zu krank für nebenberufliche Tätigkeiten", sagt Reppelmund. So etwas kann den Hauptarbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigen.

Nebenjob und Elternteilzeit?

Auch Mütter oder Väter in Elternzeit können sich nebenberuflich selbstständig machen, ohne ihr Elterngeld zu verlieren. Während der Elternzeit darf die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 30 Stunden aber nicht überschritten werden. "Ab einer Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden liegt allerdings eine hauptberufliche Tätigkeit vor, die zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung führt", erklärt Peter Schmitz von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Der Gewinn wird auf das Elterngeld angerechnet, bis der Mindestsatz von 300 Euro erreicht wird.

Auch die Standortwahl für eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist nicht immer ohne Probleme verbunden. "In einem reinen Wohngebiet kann ich Tätigkeiten ausüben, die mein Umfeld nicht beeinträchtigen", sagt Jaquemoth. Statiker oder Journalisten, die ihr Büro in den eigenen vier Wänden haben, müssen lediglich ihren Vermieter informieren. Dabei gilt: Niemand darf mir verbieten, in meiner Wohnung etwa als Rechtsanwalt zu arbeiten. Aber schon ein Architekt mit einem regen Publikumsverkehr kann Probleme bekommen.

Krankenkassenbeiträge und Steuern

Keine Schwierigkeiten sollte es hingegen mit der Krankenkasse geben. Wer sich neben dem Hauptberuf noch selbstständig macht, sollte seiner Krankenkasse lediglich Bescheid sagen. Die Beiträge sind über die Haupttätigkeit abgedeckt.

Bedenken sollten nebenberuflich Selbstständige aber, dass sie neben der Einkommenssteuer auch eine Umsatzsteuer zahlen müssen. "Eine Umsatzsteuer zahlt im Prinzip jeder, der eine Dienstleistung oder ein Produkt an einen anderen weitergibt", sagt Jaquemoth. Nur wer verhältnismäßig wenig Umsatz macht, muss sie nicht erheben.

Je nach Höhe und Festlegung ist die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen. "Die jährliche Zahlung hat auf den ersten Blick Vorteile, ist aber hochgradig gefährlich", warnt der Anwalt. Denn viele nebenberuflich Selbstständige vergessen, die Umsatzsteuer zurückzulegen, und haben dann schlicht kein Geld, um sie ein Jahr später zu begleichen und dann auch noch im Voraus zu zahlen.

Berufshaftpflicht ist oft sinnvoll

Überlegen sollten sich nebenberuflich Selbstständige, ob sie eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung abschließen. Denn: "Die Privathaftpflicht greift für berufliche Tätigkeiten in der Regel nicht", sagt der Nürnberger Rechtsanwalt Bernd Jaqquemoth. Eine solche Versicherung hält er daher für nebenberuflich Selbstständige, die viel auf Dienstreise sind, für unabdingbar. Teilweise sind Nebentätigkeiten bis zu einem bestimmten Einkommen in der Privathaftpflicht für Selbstständige abgesichert.