Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Nachlassverzeichnis nur mit genau ermitteltem Erbe

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Koblenz - Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis von Amts wegen, dann darf er nicht einfach die Angaben eines Erben beurkunden. Vielmehr muss er sich selbst bemühen und den Umfang des Erbes ermitteln. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 2 W 495/13) hervor.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, weil ein Erbe dazu von dem Pflichtteilsberechtigten verklagt wurde. Hierfür nahm der Notar in seine Urkunde lediglich Erklärungen des Erben auf und fügte eine zuvor für das Nachlassgericht erstellte handschriftliche Aufstellung bei. Das reichte dem Pflichtteilsberechtigten nicht, und er beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Erben.

Mit Erfolg: Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson solle dem Berechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als eine Privatauskunft. Es reiche daher nicht, dass der Notar quasi nur durch seine Unterschrift Verantwortung für Aussagen von Dritten übernimmt. Vielmehr sei der Notar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Welche konkreten Ermittlungen er zur Auffindung eventueller Nachlassgegenstände durchführt, stehe dabei in seinem eigenen, aber pflichtgemäßen Ermessen.