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Nachlassverzeichnis nur mit genau ermitteltem Erbe

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Koblenz - Erstellt ein Notar ein Nachlassverzeichnis von Amts wegen, dann darf er nicht einfach die Angaben eines Erben beurkunden. Vielmehr muss er sich selbst bemühen und den Umfang des Erbes ermitteln. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 2 W 495/13) hervor.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, weil ein Erbe dazu von dem Pflichtteilsberechtigten verklagt wurde. Hierfür nahm der Notar in seine Urkunde lediglich Erklärungen des Erben auf und fügte eine zuvor für das Nachlassgericht erstellte handschriftliche Aufstellung bei. Das reichte dem Pflichtteilsberechtigten nicht, und er beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Erben.

Mit Erfolg: Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson solle dem Berechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als eine Privatauskunft. Es reiche daher nicht, dass der Notar quasi nur durch seine Unterschrift Verantwortung für Aussagen von Dritten übernimmt. Vielmehr sei der Notar zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Welche konkreten Ermittlungen er zur Auffindung eventueller Nachlassgegenstände durchführt, stehe dabei in seinem eigenen, aber pflichtgemäßen Ermessen.