Mit dem Erbe eine Stiftung gründen
Stand: 20.10.2016
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Berlin - Wer einen bestimmten Geldbetrag geerbt hat, hat mehrere Möglichkeiten das Geld anzulegen oder auch zu investieren. Eine besondere Möglichkeit ist die Gründung einer Stiftung. Hierdurch kann das Erbe sogar noch einen guten Zweck erfüllen und soziale Bereiche unterstützen.
Stiftungsgründung auch bei kleinerem Vermögen?
Eine Stiftung ist eher etwas für reiche Menschen. Das zumindest ist ein häufiges Vorurteil. Allerdings kann es sich auch bei kleinen Vermögen lohnen, sein Erbe mit einer Stiftung zu regeln und damit Gutes zu tun. "Eine Stiftung ist eine Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck dauerhaft gewidmet ist", erklärt Verena Staats, Justiziarin beim Bundesverband Deutscher Stiftungen. Das Stiftungskapital selbst bleibt erhalten, die Erträge kommen fest definierten Zwecken zur Verfügung, zum Beispiel der Förderung von örtlichen Kindergärten. "Wer eine Stiftung errichtet, trennt sich von dem eingebrachten Vermögen für immer und kann dieses Geschäft nicht rückgängig machen." Doch ab welcher Summe kann man über eine Stiftungsgründung nachdenken? Eine feste Grenze gibt es nicht. "Mit einem relativ geringen fünfstelligen Betrag kann man bereits eine nicht rechtsfähige Stiftung errichten", erklärt Frank Schuck, Steuerberater beim Bundesverband Deutscher Stiftungen. Ein Stifter könne beispielsweise bestimmen, dass sein Vermögen nach seinem Tod für gemeinnützigen Zweck verwendet werden soll. In diesem Fall wird das Vermögen verbraucht. Die Gründung einer rechtsfähigen, also selbständigen Stiftung lohnt sich laut Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erst ab einem Stiftungskapital von einer Million Euro aufwärts. Denn eine solche Stiftung muss sich selbst tragen, also auch Organe wie eine Verwaltung durch die Erträge finanzieren. Das Vermögen muss in diesem Fall erhalten bleiben.
Finanzierungsmöglichkeiten der Stiftung
Normalerweise erwirtschaftet eine Stiftung Erträge direkt aus ihrem Vermögen - also mit Zinserträgen. "Durch die derzeitige Niedrigzinsphase müssen die Stiftungen ihre Anlagen mit Aktien und weiteren Formen der Unternehmensbeteiligungen ergänzen", sagt Staats. Daneben finanzieren sich Stiftungen über Mieteinnahmen, Spenden oder Zuschüsse staatlicher Institutionen und gemeinnütziger Institutionen. "Wer mit seiner Stiftung ausschließlich die Familie absichern will, sollte auf die Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung verzichten", sagt Schuck. Nach dem Gemeinnützigkeitsrecht darf nämlich höchstens ein Drittel des Stiftungseinkommens für die Familien-Absicherung verwendet werden und der Unterhalt darf nur "angemessen" sein, wie Staats erklärt. Eine Familienstiftung wäre hingegen eine nicht gemeinnützige Stiftungsform, die das Vermögen zusammenhält und die Versorgung der Angehörigen sichert. Streit um das Erbe kann auch eine Stiftung nicht verhindern. "Sie kann aber ein ausgezeichnetes Werkzeug für den zukünftigen Erblasser sein", sagt Schuck. Mit einer Stiftung könne der Erblasser seinen Nachlass verselbständigen und damit zum Beispiel vermeiden, dass die Erben verschwenderisch oder verantwortungslos mit dem Vermögen umgehen. Allerdings haben sogenannte Pflichtteilsberechtigte wie Ehepartner oder Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Die Berechtigten könnten die Stiftung nach dem Ableben des Stifters angreifen. "Dann kommt es gerade zu dem Streit, den der Stifter vermeiden wollte", erklärt Schuck. Zudem könne die Stiftung durch den Rechtsstreit erheblichen Schaden nehmen.
Gibt es Steuervorteile?
"Steuervorteile gibt es nur für gemeinnützige Stiftungen", sagt Steiner. Diese sind von der Erbschafts- und Körperschaftssteuer befreit. Auch bei der Einkommensteuer können sich Vorteile ergeben. So kann der Stifter Vermögenszuwendungen an die Stiftung als Spende bei seiner Einkommensteuer absetzen. Das gilt aber nur für Zuwendungen, die der Stifter vor seinem Tod tätigt und der Stiftung nicht erst in seinem Testament vererbt. "Der Preis für den Spendenabzug ist außerdem, dass der Stifter sein Vermögen endgültig verliert", sagt Schuck. Ein Risiko für die Erben ist, dass ihnen durch die Stiftung der Nachlass möglicherweise dauerhaft entzogen ist, sagt Schuck. Es können sich auch Haftungsrisiken ergeben, wenn der Stifter oder seine Erben in der Stiftung tätig werden, zum Beispiel als Vorstand. Für Steiner liegt das Hauptrisiko darin, dass die Stiftung nicht gut verwaltet wird - sich die Organe also als nicht kompetent erweisen. "Zunächst sollten die Absichten und wirtschaftlichen Möglichkeiten des potenziellen Stifters umfassend geklärt werden", sagt Schuck. Möchte der Stifter nach wie vor eine Stiftung gründen, muss er das sogenannte Stiftungsgeschäft - seine Willensbekundung - und die Stiftungssatzung vorbereiten. Hierzu muss sich der Stifter mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen. Danach unterzeichnet der Stifter die Dokumente und überträgt das Vermögen auf die Stiftung, zu dessen Einbringung er sich verpflichtet hat.