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Mietschulden meist nach drei Jahren verjährt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Finanzielle Ansprüche aus Mietverhältnissen behalten im Normalfall drei Jahre ihre Gültigkeit, dann sind sie verjährt. Dies geht aus einer Bekanntgabe des Deutschen Mieterbundes (DMB) hervor. Beginn der Verjährungsfrist ist demnach das Ende des Kalenderjahres, in dessen Verlauf der Anspruch zu Stande gekommen ist und ein Mieter, der diesen geltend macht, Kenntnis davon erlangt hat.

Das bedeutet: Rückzahlungsforderungen des Mieters zum Beispiel wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision, die im Laufe des Jahres 2011 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2014. Gleiches gilt für Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen.

Rückzahlung der Mietkaution nach drei Jahren verjährt

Auch Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution verjähren nach drei Jahren. Hier beginnt die Verjährung nach Beendigung des Mietvertrages und Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden sechsmonatigen Abrechnungsfrist. Endete das Mietverhältnis beispielsweise am 31. Oktober 2010, bestehen die Rückzahlungsansprüche sechs Monate später, also am 30. April 2011. Verjährungsbeginn ist in diesem Fall der 31. Dezember 2011. Die Ansprüche verjähren daher am 31. Dezember 2014.

Auch Kosten für Kleinreparaturen können unter Umständen rückerstattet werden

Auch Vermieteransprüche aus dem Jahr 2011 verjähren zu Silvester 2014. Betroffen sind Mietforderungen, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder Ansprüche auf Einzahlung der Mietkaution. Hat der Mieter zu Unrecht aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel beim Auszug Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchgeführt oder bezahlt, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung können dagegen während der Mietzeit nicht verjähren, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 104/09).