Mietschulden: Kein Anspruch auf Insolvenzsicherung der Kaution
Stand: 05.09.2014
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Berlin - Der Vermieter muss die Mietkaution so anlegen, dass sie nicht zu einer möglichen Insolvenzmasse fallen kann. Darauf können Mieter sicher aber nur berufen, wenn sie selbst mit der Miete nicht so weit in der Kreide stehen, dass die Schulden höher sind als die Kaution. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 425/13). Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Vermieter die Mietkaution grundsätzlich "insolvenzsicher" anlegen. Allerdings kann sich der Mieter auf diese gesetzliche Vorgabe dann nicht berufen, wenn er selbst mit Mietzahlungen im Rückstand ist, die die Kautionssumme übertreffen.
Im konkreten Fall wies das Gericht die Klage eines Mieters ab. Er hatte gerügt, der ursprüngliche Vermieter habe die Kaution entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht insolvenzsicher angelegt. Von dem neuen Eigentümer des Gebäudes als neuem Vermieter verlangte er nun die insolvenzsichere Neuanlage der Kaution. Was der Kläger übersah: Er selbst war mit seinen Mietzahlungen erheblich - insgesamt mit mehr als 15 000 Euro - im Rückstand.
Die Berliner Richter befanden daher, da der Vermieter die Kaution letztlich sogar mit dem Mietrückständen verrechnen könne, also gar nicht mehr auszahlen müsse, brauche er sie auch nicht mehr insolvenzsicher anzulegen. Vielmehr könne er damit so verfahren, wie er es für zweckdienlich halte.