Mieterhöhung: Wer zustimmt, muss zahlen
Stand: 08.11.2016
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Gelsenkirchen - Mieter sollten sich Schriftstücke ihres Vermieters ganz genau durchlesen, bevor sie diese unterschreiben. Denn, wenn der Vermieter beispielsweise dem Mieter schriftlich eine Mieterhöhung mitteilt und diese dann unterschrieben wird, erlischt das Widerrufsrecht. Der Mieter kann sich dann nicht mehr gegen die Erhöhung wehren und muss zahlen.
Für eine Mieterhöhung müssen Vermieter die Zustimmung ihrer Mieter einholen. In der Regel geschieht das schriftlich. Unterschreibt der Mieter das Mieterhöhungsverlangen, ist er an seine Unterschrift gebunden, befand das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az.: 202 C 3/16), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 19/2016) berichtet. Ein Widerrufsrecht hat er in diesem Fall nicht. In dem verhandelten Fall hatte ein Wohnungsunternehmen von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Die später beklagten Mieter hatten den Brief unterschrieben, später die erhöhte Miete aber nicht gezahlt. Vor Gericht argumentierten sie: Das Schriftstück hätten sie nur unterzeichnet, weil es einen amtlichen Eindruck machte. Zudem widerriefen sie ihre Zustimmung. Ohne Erfolg: Wer ein Dokument unterzeichne, ohne sich über dessen Bedeutung zu informieren, müsse sich an seiner Unterschrift festhalten lassen, befand das Gericht. Hier hätten die Mieter Rechtsrat einholen können. Ein Widerrufsrecht stehe ihnen zudem nicht zu. Denn bei dem Mieterhöhungsverlangen handele es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft.