Miete unter Angehörigen nicht zu niedrig ansetzen
Stand: 30.09.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Wer eine Wohnung an Familienmitglieder vermietet, sollte keine zu geringe Miete vereinbaren. Andernfalls können Ausgaben wie Schuldzinsen, Reparaturkosten oder Abschreibungen nicht komplett in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL).
Ein steuerlicher Abzug in voller Höhe ist nur möglich, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt sie weniger, können die Kosten nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Beträgt die Miete zum Beispiel nur 40 Prozent der ortsüblichen Miete, werden auch nur 40 Prozent der Aufwendungen abgezogen.
Alles wie unter Fremden korrekt abwickeln
Wichtig zu beachten: Die Finanzämter stellen einen sogenannten Fremdvergleich an. Das heißt, es wird geprüft, ob der vereinbarte Mietvertrag dem entspricht, was auch zwischen Fremden üblich ist. Deshalb sollte am besten bei der Vermietung an nahe Angehörige ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt werden, wie er auch mit fremden Mietern geschlossen würde.
In dem Mietvertrag sollten Kaltmiete und Nebenkosten eindeutig festgelegt sein. Die Miete werde am besten überwiesen und sollte zu einem festen Termin fällig sein. Als nahe Angehörige gelten laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ehegatten, Eltern, Elternteile mit Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder.