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Mietansprüche verjähren nach drei Jahren

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Hat ein Mieter versehentlich zu wenig Miete bezahlt, steht dem Vermieter eine Nachzahlung zu. Die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Miete oder die Nachzahlung fällig geworden ist. Das Gleiche gilt auch für Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung. Allerdings kann der Vermieter eine Nachforderung nur geltend machen, wenn er die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter in Rechnung stellt.

Nach dem Auszug kann der Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter verursachten Verschlechterung der Wohnung innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Sollten bei dieser Übergabe Mängel festgestellt werden, kann der Vermieter deren Beseitigung nur innerhalb dieser sechsmonatigen Frist verlangen. Hiervon betroffen sind beispielsweise nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen oder die Unterlassung der Beseitigung von durch Mieter vorgenommenen baulichen Änderungen an der Wohnung.