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Mehr Netto vom Brutto - wie Arbeitnehmer ihre Steuerlast senken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Berlin - Das Leben wird ständig teurer. Zugleich wächst bei den meisten Angestellten das Gehalt aber nicht im gleichen Maß mit. Umso besser, wenn wenigstens die Steuer- und Abgabenlast geringer ausfällt. Arbeitnehmer können sich dabei von ihrem Arbeitgeber ganz legal helfen lassen.

Weniger Steuern werden beispielsweise fällig, wenn der Arbeitgeber die Altersvorsorge zahlt und nicht mehr der Arbeitnehmer aus seinem versteuerten Einkommen. Schließt der Chef etwa für seinen Mitarbeiter eine Direktversicherung ab, bleiben derzeit Beiträge bis zu 2.640 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, weitere 1.800 Euro bleiben steuerfrei. Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer damit aus ihrem Bruttogehalt in eine Altersvorsorge einzahlen und entsprechend die Steuer- und Sozialabgabenlast senken.

Zudem darf der Chef auch großzügig sein und seinen Mitarbeitern einen Computer schenken oder zu einem günstigeren Preis überlassen. Das Finanzamt darf diesen Vorteil dann nur mit einer Pauschalsteuer von 25 Prozent belegen, und die kann der Arbeitgeber auch noch übernehmen. Der Angestellte bekommt also einen nagelneuen Computer zum Nulltarif, denn auf den pauschal versteuerten Preis werden auch keine Sozialabgaben fällig.

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für den PC mit seinem Zubehör: Der Arbeitgeber darf zusätzlich zum Gehalt auch einen Zuschuss zu den Kosten der Internetnutzung geben und ebenfalls nach der gleichen Methode pauschal versteuern.

Darlehen für die Mitarbeiter

Viele Firmen können an ihre Mitarbeiter zudem zinslose oder günstigere Arbeitnehmerkredite vergeben. Für die Ermittlung des Zinsvorteils gibt es eine Bagatellgrenze: Liegt das gewährte Darlehen unter 2.600 Euro, ist der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Übersteigt das Darlehen diese Summe jedoch, ist der Zinsvorteil als geldwerter Vorteil zu versteuern und auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Und auch bei der Erholung darf der Arbeitgeber seinen Angestellten unter die Arme greifen. Zuschüsse zu Erholungsreisen sind steuerbegünstigt: Bis zu 364 Euro kann der Chef dem Arbeitgeber spendieren und die Zahlung selbst pauschal mit 25 Prozent versteuern. Diese Beträge sind darüber hinaus sozialversicherungsfrei. Und auch im Krankheitsfall sowie in besonderen Notfällen kann der Arbeitgeber eine steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützung gewähren, die bis zu 600 Euro abgabenfrei bleibt.

Finanzielle Unterstützung bei der Kinderbetreuung

Hilfe gibt es auch bei der finanziellen Last für Kindergarten- oder Krippenplätze, die heute oft viel Geld kosten. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung - einschließlich Unterkunft und Verpflegung - und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nämlich komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Wer einen Chef hat, der die Kosten trägt, muss den Hort also nicht wie andere Eltern aus dem versteuerten Einkommen bezahlen und sich mit kleinen Steuervorteilen zufriedengeben, sondern kann diesen Posten von der Liste streichen.

Jeder Chef darf seinen Mitarbeitern zudem einmal im Monat etwas Gutes tun und ihnen einen Benzingutschein im Wert von maximal 44 Euro zukommen lassen. Auf dieses kleine "Geschenk" müssen Angestellte weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Und das Beste daran: Der Wert der Benzingutscheine muss in der Steuererklärung auf die Entfernungspauschale nicht angerechnet werden.