Maklerprovision wird auf Basis des Gesamtpreises ermittelt
Stand: 12.03.2015
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Berlin - Als Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision gilt der Gesamtkaufpreis einer Immobilie - gegebenenfalls auch inklusive des vorhandenen Inventars.
Es wird im Grundstückskaufvertrag manchmal getrennt vom Anteil des Preises der eigentlichen Immobilie angegeben, weil auf mitverkauftes Inventar die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbssteuer entfällt. Darauf weist der Immobilienverband IVD in seiner Zeitschrift hin (Ausgabe 3/2015) und beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (231 C 51/14).
In dem verhandelten Fall war es zu Streitigkeiten zwischen dem Käufer und dem Makler gekommen, was die Berechnungsgrundlage für die Maklerprovision von 7,14 Prozent sei. Der Kaufpreis betrug 435 000 Euro, 18 000 Euro entfielen davon auf das mitverkaufte Inventar. Das Gericht entschied zugunsten des Maklers. Der Anspruch auf Provision sei von den wesentlichen Inhalten des Grundstückkaufvertrags abhängig. Dazu zählte der Kaufpreis, der sich auf das Grundstück nebst Zubehör beziehe.
Es könne keinen Nachteil für den beauftragten Makler ergeben, wenn die Parteien einzelne Inventarteile aus dem insgesamt vereinbarten Kaufpreis herausnehmen wollen, um bei der Grunderwerbssteuer zu sparen, fasst der IVD zusammen.