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Kündigung langfristiger Sparverträge nicht einfach hinnehmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Stuttgart - Alte Sparverträge können sich auszahlen. Kunden bekommen hier bis zu vier Prozent Zinsen. Angesichts der derzeitigen Niedrigzinsphase eine durchaus attraktive Rendite. Manche Geldinstitute versuchen, die gut verzinsten Verträge zu kündigen. Nach Ansicht von Verbraucherschützern ist dieses Vorgehen aber nicht rechtens.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart reichte nun gegen eine Sparkasse beim Landgericht Ulm eine Unterlassungsklage ein (Az 4 O 364/13). Die beklagte Sparkasse möchte hochverzinste Sparverträge loswerden. Dazu bietet sie Kunden befristet Alternativangebote an und behauptet darüber hinaus, dass sie die betreffenden Verträge mit einer dreimonatigen Frist kündigen kann. Sie beruft sich dabei auf eine Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Doch die verwendete Klausel in den Sparverträgen ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht geeignet, einen Kündigungsanspruch seitens der Sparkasse zu begründen. Die Sparkasse könnte sonst einseitig den Vertragszweck aushöhlen, der gerade auch in der Erzielung von Bonuszinsen in der vereinbarten Laufzeit liegt. Kunden müssten daher die Kündigung langfristiger Sparverträge nicht hinnehmen.