Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen
Stand: 29.07.2015
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Berlin - Wer ein Au-pair oder einen Babysitter beauftragt, die Kinder zeitweise zu betreuen, kann diese Kosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Eltern, die ihr Kind zuhause betreuen und dafür Betreuungsgeld bekommen. "Eltern müssen nicht befürchten, dass der Sonderausgabenabzug wegen des Betreuungsgeldes gekürzt wird", stellt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler klar und macht auf eine entsprechende Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aufmerksam.
Für Kinder, die nach dem 1. August 2012 geboren wurden, können Eltern Betreuungsgeld beantragen, wenn sie sie zu Hause betreuen. Eltern, die sich gelegentlich externe Hilfe für die Kinderbetreuung holen, können die dafür anfallenden Aufwendungen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. So können jährlich maximal 6000 Euro an Betreuungskosten geltend gemacht werden. Davon werden Zweidrittel der Betreuungskosten, also höchstens 4000 Euro, steuerlich berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass ein Au-Pair oder Kindermädchen nicht bar bezahlt wird. Kinderbetreuungskosten können steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Bezahlung über ein Konto der Betreuungsperson oder der Betreuungseinrichtung erfolgt. Dies hat auch der Bundesfinanzhof bestätigt.