Kosten für Fernunterricht beim Finanzamt geltend machen
Stand: 01.02.2012
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Hamburg - Wer sich per Fernstudium beruflich weiterbildet oder seinen Master absolviert, kann die enstandenen Kosten als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen. Bachelorstudiengänge können hingegen lediglich als Sonderausgabe bis zu einer Höhe von 6000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgesetzt werden, so Martin Kurz, Präsident des Branchenverbands Forum DistancE-Learning in Hamburg.
Oft ist es nicht ganz billig, eine zusätzliche, berufliche Qualifikation per Fernunterricht zu erwerben. "Die Kurse kosten im Durchschnitt zwischen 100 bis 200 Euro im Monat", so Kurz. Er rät, daher nicht nur zu planen, wie das Studienpensum zeitlich bewältigt werden soll. Besser sei es, auch zu überlegen, ob die Kosten für den Fernunterricht aus dem laufenden Budget bezahlt werden können oder ob im Vorhinein ein Geldbetrag angespart werden muss.
Fördermöglichkeiten nutzen
"Es gibt bei der Finanzierung von Fernunterricht auch einige Fördermöglichkeiten", erklärt Kurz. In einigen Bundesländern wie Hessen oder Nordrhein-Westfalen gebe es etwa Bildungsgutscheine mit denen die Fernlernenden einmalig mit 500 Euro unterstützt werden. Machen Teilnehmer per Fernunterricht einen Schulabschluss nach, könnten sie außerdem Bafög beantragen. Arbeitslose werden nicht selten vom Arbeitsamt unterstützt.
Geht Fernlernenden erst im Verlauf des Kurses das Geld aus, gewähren einige Institute außerdem Ratenzahlungen. Die meisten machten das aus Kulanz, erläutert Kurz. Bei einigen Anbietern fänden sich inzwischen jedoch auch bereits feste Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.