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Kirchensteuer gilt vor dem Finanzamt als Sonderausgabe

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Mitglieder einer Religionsgemeinschaft können abgeführte Kirchensteuren alsw Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dadurch reduziert sich die Steuerlast. Vielerorts lässt sich die Kirchensteuer auch kappen.

Die Kirchensteuer können Steuerzahler beim Finanzamt angeben. In der Regel ist sie uneingeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig, erklärt die Lohi Lohnsteuerhilfe Bayern. Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Wo die Kirchensteuer gekappt werden kann

Die genaue Höhe der Kirchensteuer ist vom jeweiligen Wohnort abhängig. In den meisten Bundesländern werden neun Prozent der Einkommensteuer vom Arbeitgeber als Kirchensteuer einbehalten.

Zum Teil gibt es auch die Möglichkeit die Kirchensteuer zu kappen - je nach Bundesland liegt die Grenze dann bei 2,75 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Ausnahme: Zahlt man die Kirchensteuer nur als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer, ist der Abzug nicht möglich.

Ansonsten können Steuerzahler in Baden-Württemberg, Hessen, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die Kappung bei der Diözese oder Landeskirche beantragen. In den anderen Bundesländern berücksichtigt der Fiskus die Kappung entweder automatisch oder die Kappung ist - wie in Bayern - nicht vorgesehen.