Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ein Sperrvermerk ist möglich
Stand: 20.05.2015
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Berlin - Seit Beginn des Jahres 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch abgeführt. Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften behalten seither nicht nur die Abgeltungsteuer, sondern auch die Kirchensteuer für kirchensteuerpflichtige Kunden ein und führen diese an das Finanzamt ab. "Wer nicht an diesem Verfahren teilnehmen will, kann dem automatischen Datenabruf widersprechen", erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Dafür muss beim Bundeszentralamt für Steuern ein Sperrvermerk eingereicht werden.
Institute wie Banken oder Versicherungen sind verpflichtet, einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden abzufragen. Wer nicht möchte, dass in diesem Jahr im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober seine Religionszugehörigkeit abgefragt wird, muss den Sperrvermerk spätestens bis zum 30. Juni 2015 beantragen. Dafür gibt es einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck. Das Formular finden Interessierte im Internet unter www.formulare-bfinv.de oder unter www.bzst.de - der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Wer einen Sperrvermerk einlegt, sollte beachten, dass die Kirchensteuer auf seine Kapitalerträge für das Jahr 2016 nicht automatisch abgeführt wird. Die Kirchensteuer muss dann über die Einkommensteuererklärung ermittelt werden. Kirchenangehörige, die einen Sperrvermerk eingelegt haben, müssen daher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen. Weitere Besonderheiten ergeben sich für Sparer durch das automatische Verfahren nicht.