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Kindergeldanspruch auch nach der Ausbildung möglich

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München/Berlin - Kindergeld für volljährige Kinder gibt es in der Regel nur, wenn sich diese in der Berufsausbildung befinden. Qualifizieren sich die Kinder im Anschluss daran in der jeweiligen Fachrichtung weiter, ist diese Zeit ebenso der Ausbildung zuzurechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München hervor (Az.: III R 80/08), auf das der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin aufmerksam macht.

Im vorliegenden Fall hatte der Sohn des Klägers sein Studium erfolgreich beendet, war jedoch immatrikuliert geblieben. Er hatte keine Anstellung gefunden und deshalb weiterhin Seminare besucht, die seine Jobchancen erhöhen sollten. Eine Berufsausbildung würde nicht nur Maßnahmen beinhalten, die die Mindestvoraussetzungen für den Beruf erfüllten, sondern auch solche, die eine Anstellung aufwerten würden, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Dem Verband zufolge erlischt zwar der Kindergeldanspruch mit dem vollendeten 25. Lebensjahr, doch kann der finanzielle Nachteil steuerlich aufgefangen werden. Eltern könnten die Ausgaben für ihr Kind als außergewöhnliche Belastung bis zu einer Höhe von 7.680 Euro jährlich steuerlich absetzen. Von diesem Jahr an seien es sogar 8.004 Euro plus der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.