Kindergeld bei dualer Ausbildung? Anspruch kann verloren gehen
Stand: 05.08.2014
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Berlin - Absolvieren volljährige Kinder eine duale Ausbildung, kann der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin aufmerksam. Hintergrund ist der Wegfall der "Einkünfte- und Bezüge-Grenze" im Jahr 2012. Seitdem müssen Eltern das Einkommen ihrer erwachsenen Kinder nicht mehr nachweisen, um weiterhin Kindergeld zu beziehen.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine andere Hürde geschaffen, um unberechtigten Kindergeldbezug zu verhindern. Kinder in Ausbildung dürfen nun keine Nebentätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden mehr ausüben. Diese Einschränkung gilt nach Abschluss einer ersten Ausbildung. Für Auszubildende und Studenten nach dem Abitur im Erststudium hat die Grenze deshalb keine Bedeutung.
Bei dualen Ausbildungen - also der Kombination von beruflicher Ausbildung und Studium - kann das zu einem Problem werden: Wurde der praktische Teil mit einem anerkannten Abschluss absolviert, ist nach Auffassung der Familienkassen die Erstausbildung bereits abgeschlossen. Die weitere Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb neben dem Studium wird jetzt zur Falle. Beträgt die vereinbarte Arbeitszeit mehr als 20 Wochenstunden, geht der Anspruch auf Kindergeld verloren.
Dieser Rechtsauffassung hat das Finanzgericht Münster allerdings nun widersprochen (Az.: 4 K 635/14 Kg). Das Finanzgericht sah eine enge Verbindung zwischen der Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb und dem Studium. Diese Fälle eines "Ausbildungsdienstverhältnisses" sieht das Gesetz als unschädlich für Anspruch an - unabhängig von der Wochenstundenzahl. Daher sprachen die Richter den Eltern Kindergeld zu.
Das Hessische Finanzgericht hat hingegen in einem anderen Fall das Kindergeld ab dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes mit IHK-Prüfung versagt. Da das weitere Studium neben einer Teilzeittätigkeit im Ausbildungsbetrieb erfolgte, kam die 20-Stunden-Grenze zur Anwendung. Die Eltern haben dagegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: XI R 1/14 und III R 52/13). Betroffene Eltern sollten mit Verweis auf diese Verfahren Einspruch einlegen.