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Kinderbetreuungskosten beim Finanzamt geltend machen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Kinderbetreuungskosten sollen jetzt leichter bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Wie der Bund der Steuerzahler in Berlin erklärt, sind die Ausgaben seit diesem Jahr einheitlich als Sonderausgaben  steuerlich abziehbar. Dabei spielt keine Rolle, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.

Bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten, wenn sie durch die Berufstätigkeit bedingt waren, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Waren sie privat veranlasst, konnten sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Anerkannt werden zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro je Kind. Bisher konnten Betreuungskosten ohne weitere persönliche Voraussetzungen bei den Eltern nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr berücksichtigt werden. Mit der Ausweitung der Altersgrenze wird der Kreis der Berechtigten laut Steuerzahlerbund erweitert.