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Karlsruhe: Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Karlsruhe/Berlin - Auch zwanzig Jahre nach der Wiedervereinigung darf der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Zuvor ging das niedersächsische Finanzgericht wegen des bisherigen langen Erhebungszeitraums von der Verfassungswidrigkeit des „Soli-Zuschlags“ aus. Die Karlsruher Richter machten nun deutlich, dass eine solche "Ergänzungsabgabe" nicht von vornherein befristet werden müsse. Nach Bekanntgabe der Entscheidung forderten der Finanzexperte der FDP-Bundestagfraktion, Frank Schäffler, und der Bund der Steuerzahler die Abschaffung des "Soli".

Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, derzeit in Höhe von 5,5 Prozent. Der Zuschlag wurde 1991 im Rahmen des Solidarpakts zunächst für ein Jahr eingeführt, um die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Seit 1995 wird er wieder erhoben - in Ost und West. Das Finanzgericht meinte, die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des "Soli" sei mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als "zeitlich beschränktem Finanzierungsmittel" nicht vereinbar.

Das Verfassungsgericht beurteilte die niedersächsische Richtervorlage als "unzulässig", weil sich das Finanzgericht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Das Verfassungsgericht habe schon 1972 entschieden, dass eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehöre. Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 inhaltlich noch nicht auseinandergesetzt. Es habe aber entschieden, dass es nicht geboten sei, eine Ergänzungsabgabe "von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben".

"Soli ist ein Geschwür im Einkommensteuerrecht"

Die FDP-Bundestagsfraktion forderte dennoch Konsequenzen. "Der Soli ist ein Geschwür im Einkommensteuerrecht und gehört deshalb abgeschafft", sagte FDP-Finanzexperte Schäffler. "Eine solide Haushaltspolitik und die Konjunkturentwicklung lassen ein Abschaffen in dieser Legislaturperiode ausdrücklich zu, ohne den Solidarpakt II in Frage zu stellen", fügte er hinzu. Der Vorsitzende des Bundestagsfinanzausschusses Volker Wissing (FDP) ergänzte: "Dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist, darf keine Ausrede für eine Fortführung bis zum Sankt Nimmerleinstag sein."

Deutsche lehnen "Soli" mehrheitlich ab

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Karl Heinz Däke sagte, die Deutschen lehnten den "Soli" mehrheitlich ab. Dieser Zuschlag habe "keine Akzeptanz bei den Steuerzahlern". Däke forderte: "Die Koalition sollte sich dem Votum der Bürger beugen und den 'Soli' endlich abschaffen." Steuerzahlerbund-Geschäftsführer Reiner Holznagel ergänzte: "Vielen ist jetzt endlich klar, dass der 'Soli' eben nichts mit den Solidarpakt für den Aufbau Ost zu tun hat. Die 'Soli'-Einnahmen sind nicht zweckgebunden, sondern versickern einfach im Bundeshaushalt."

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2007 durch das Finanzamt gewandt. Das Niedersächsische Finanzgericht gelangte daraufhin zu der Auffassung, dass das Solidaritätszuschlaggesetz in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass eine Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch die Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe.

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ließ das Finanzgericht jedoch unberücksichtigt, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf allein des Bundes ergeben könne. Die Deckung dieses Mehrbedarfs durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer könne die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein.