Jetzt Testament überprüfen - neues EU-Erbrecht gilt
Stand: 17.08.2015
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München - Ab heute gilt das neue EU-Erbrecht. Damit soll das Erben über die Grenzen der europäischen Staaten hinweg einfacher werden. Wichtigste Änderung: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt ab dem Stichtag für den gesamten Nachlass in der Regel die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.
"Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten wegen dieses Wohnsitzprinzips genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat", empfiehlt Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München. "Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind."
Ein Beispiel: In Deutschland erben etwa Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.
Wer zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll. Auch schon erstellte Testamente sollten jetzt möglicherweise angepasst werden. In diesem Fall genügt in der Regel ein formwirksamer handschriftlicher Zusatz zu diesem Testament, in dem das Wahlrecht ausgeübt wird. Bei gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Ehepartner unterschreiben.