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Inkassounternehmen in Register überprüfen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Kehl - Mitunter bekommen Verbraucher nach dem Urlaub unangenehme Post von Inkassounternehmen. Wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes sollen sie ein Bußgeld zahlen. Empfänger sollten die Forderung gut prüfen. Denn nicht immer sind sie auch zur Zahlung verpflichtet.

Inkassounternehmen müssen registriert sein, um Forderungen geltend machen zu können. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl hin. Das gilt auch, wenn es um Verkehrsverstöße im Ausland geht. Registrierte Inkassounternehmen sind im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Dieses Register ist online zugänglich (www.rechtsdienstleistungsregister.de). Wer von einem nicht registrierten Inkassounternehmen zur Kasse gebeten wird, ist demnach gesetzlich nicht zu Zahlungen verpflichtet.

Das Inkassounternehmen muss außerdem eine Vollmacht oder eine Abtretungsurkunde seines Auftraggebers im Original vorlegen. Geschieht das nicht, sollte man jegliche Forderung des Inkassounternehmens umgehend schriftlich zurückweisen, empfehlen die Verbraucherschützer. Damit sind alle Handlungen des Inkassounternehmens nichtig, die es für den Gläubiger vornimmt. Dies gilt etwa für Mahnungen, die ansonsten Schadensersatz- oder Zinsansprüche auslösen könnten.

Wenn ein Inkassounternehmen eine berechtigte Forderung geltend macht, ist es zwar ratsam, diese nach Vorlage einer Vollmacht oder Abtretungsurkunde zu begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. Gebühren, die das Inkassounternehmen darüber hinaus verlangt, sollten aber nur nach sorgfältiger Überprüfung bezahlt werden.

Denn den Kosten, die ein Inkassounternehmen für die eigene Tätigkeit in Rechnung stellen darf, sind Grenzen gesetzt: Es darf nicht mehr verlangt werden, als die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gekostet hätte. Einzelpositionen wie etwa Kontoführungsgebühren, Mahngebühren oder Adressermittlungskosten werden von Gerichten in der Regel gar nicht oder in wesentlich geringerem Umfang anerkannt.