Immobilien: Bei Verkauf an Verwandte erlischt Vorkaufsrecht
Stand: 17.02.2015
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Berlin - In der Regel haben Mieter beim Verkauf ihrer Immobilie gemäß Paragraf 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Vorkaufsrecht. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen des Haushalts verkaufen möchte, entfällt das Vorkaufsrecht. Darauf weist die Notarkammer Berlin hin. Das Recht kommt auch dann nicht zum Tragen, wenn die Immobilie in Form einer Schenkung weitergegeben wird.
Im Falle des Todes des Mieters geht das gesetzliche Vorkaufsrecht über auf den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, die Kinder oder andere Familienangehörige oder Personen, mit denen der Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Wird ein Mieter nicht über den Verkauf informiert, muss der Immobilienbesitzer möglicherweise Schadenersatz zahlen, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 51/14).