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Im Januar wird bei vielen Fonds die Vorabpauschale fällig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Wer Fonds in seinem Depot hat, sollte sich nicht wundern, wenn im Januar Geld von seinem Konto abgebucht wird. Denn seit 2018 gelten neue Steuerregeln für Investmentfonds. Seitdem müssen manche Anleger eine Vorabpauschale zahlen. Darauf macht der Fondsverband BVI aufmerksam.

Depotführende Bank zieht die Pauschale automatisch ein

Fällig wird die sogenannte Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds. Das sind Fonds, die die Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern gleich wieder anlegen. Wer solche Fonds und ETF im Depot hat, muss jährlich eine fiktive Steuer auf die Wertsteigerungen bezahlen. Die sogenannte Vorabpauschale zieht die Bank automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Diese Pauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt.

Gezahlte Steuern werden später bei Verkauf verrechnet

Die Vorabpauschale kann maximal so hoch sein wie die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds im Kalenderjahr zuzüglich der Summe der Ausschüttungen. Werden die Fondsanteile verkauft, wird die bereits gezahlte Steuer auf die Vorabpauschale mit der Abgeltungsteuer verrechnet. Die Höhe der Vorabpauschale wird von der Bank ermittelt, bei der das Wertpapierdepot geführt wird. Die Abgabe wird zu Beginn des Jahres automatisch von dem Konto der Anleger abgebucht.

Freistellungsauftrag prüfen und anpassen

Wer das vermeiden will, sollte einen Freistellungsauftrag einrichten. Pro Jahr sind bis 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren steuerfrei. Erst wenn dieser sogenannte Sparerpauschbetrag voll ausgeschöpft ist, müssen Anleger Steuern abführen. Der BVI rät Anlegern deshalb, noch vor dem Jahreswechsel den Freistellungsauftrag bei der depotführenden Bank zu prüfen und bei Bedarf nachzujustieren.