Hilfe im Notfall: Vollmacht für Bankangelegenheiten ausstellen
Stand: 06.05.2015
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Berlin - Werden Verwandte hilfebedürftig, sind Angehörige nicht automatisch befugt, deren Bankgeschäfte zu regeln. Experten empfehlen daher eine spezielle Vollmacht.
Der Bundesverband deutscher Banken empfiehlt die "Konto-/Depotvollmacht - Vorsorgevollmacht", die von Banken als Vordruck angeboten wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine Vollmacht, die nur zum Ausführen von bestimmten Bankgeschäften berechtigt.
Vollmacht schafft Handlungsfähgikeit bei Bankangelegenheiten
Der Bevollmächtigte darf zum Beispiel über Guthaben verfügen. So kann er Überweisungen tätigen, Bargeld abheben oder für den Kontoinhaber Rechnungen bezahlen. Er darf zwar auch Kredite, die dem Kontoinhaber eingeräumt worden sind, in Anspruch nehmen, ist jedoch nicht zum Abschluss von neuen Kreditverträgen ermächtigt.
Kontoinhaber trägt Missbrauchsrisiko
Ab der Erteilung der Vollmacht gilt sie als wirksam. Der Bevollmächtigte kann dann sofort über das Konto verfügen. Wichtig zu beachten: Die Bank prüft nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen kann. Sie prüft auch nicht, ob der "Vorsorgefall" beim Kontoinhaber eingetreten ist. Damit trägt dieser grundsätzlich selbst das Risiko eines Missbrauchs.
Vollmacht gilt unbefristet, kann aber widerrufen werden
Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Kontoinhaber jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Darüber sollte die Bank unverzüglich - am besten schriftlich - informiert werden. Sollte der Kontoinhaber sterben, erlischt die Vollmacht nicht, sondern bleibt auch für die Erben in Kraft.