Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Hausverkauf: Wenn das Arbeitszimmer zur Steuerfalle wird

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Im Normalfall werden für den Verkauf des eigenen Hauses keine Steuern fällig - doch in bestimmten Konstellationen muss das Finanzamt berücksichtigt werden.

Ein möglicher Gewinn muss beispielsweise nicht versteuert werden, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Wurde die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich oder im Jahr des Verkaufs sowie in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt, gilt das Gleiche.

Doch Vorsicht: "Insbesondere wenn ein Verkauf unterhalb der Zehn-Jahres-Frist geplant ist, sollte genau geprüft werden, wie die Immobilie genutzt wurde", rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Befand sich ein häusliches Arbeitszimmer in der Immobilie, wird das Finanzamt hellhörig. Der Grund: Ein Arbeitszimmer gilt nicht als selbst bewohnt. Die Folge: Der Teil des Veräußerungserlöses, der auf das Arbeitszimmer entfällt, muss herausgerechnet, der entsprechende Gewinn versteuert werden.

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren, kann die Immobilie mit dem Arbeitszimmer ohne Probleme mit dem Finanzamt verkauft werden, wenn das Arbeitszimmer nur für Arbeitnehmer- oder Vermietungstätigkeiten genutzt wurde. Wurde es aber für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft- oder aber für freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeiten genutzt, ist die Lage anders. In dem Fall muss der Teil des Gewinns, der auf das Arbeitszimmer entfällt, immer versteuert werden. Unerheblich ist dabei, ob die Kosten des Arbeitszimmers bislang steuerlich geltend gemachte wurden.