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Hartz-IV-Urteil: Kontogebühren dürfen abgesetzt werden

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Freiburg - Empfänger von Hartz-IV-Leistungen dürfen Kontoführungsgebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen. Damit gab das Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: S 9 SO 406/08) der Klage eines Rentners gegen die zuständige Behörde statt. Der Kläger bezog ergänzend zu seiner Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und forderte, die monatlichen Kontogebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die zuständige Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.

Die Richter folgten dieser Begründung jedoch nicht. So seien in der Regelleistung auch Verbrauchsausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, ohne dass deswegen der Abzug von Werbungskosten vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall benötige der Kläger zweifelsfrei ein Girokonto, auf das die Erwerbsminderungsrente überwiesen werden könne. Die anfallenden Kontogebühren seien damit Werbungskosten.