Hartz IV: Großeltern müssen Sparbücher für Enkel nicht kündigen
Stand: 24.11.2014
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Gießen/Berlin - Sowohl eine Mutter als auch ihre Tochter haben Anspruch auf Hartz-IV, obwohl die Großeltern für ihre Enkelin ein Sparbuch mit einem Sparguthaben oberhalb des Freibetrags führen. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen (Az.: S 22 AS 341/12).
Der Fall: Eine 48-jährige Frau lebte mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhielt Hartz IV. Leistungen für die Tochter lehnte das Jobcenter ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von knapp 9.700 Euro angelegt hatten. Das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, argumentierte das Jobcenter und der Lebensunterhalt sei bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von rund 140 Euro für Monate sichergestellt. Allerdings verwahrten die Großeltern die Sparbücher und waren nicht bereit, sie zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen.
Das Urteil: Mussten sie auch nicht. Großeltern, die Sparbücher oder Konten auf den Namen eines Kindes angelegt hätten und diese nicht aus der Hand gäben, wollten sich auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten. Das Geld könne also nicht der Enkelin zugerechnet werden. Das Jobcenter wurde verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen. Die entgegenstehenden Bescheide wurden aufgehoben.