Hartz-IV-Empfänger haben nicht immer Recht auf einen Kabelanschluss
Stand: 11.11.2014
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Halle/Saale - Für Menschen, die Hartz IV beziehen, gilt: Sie haben nicht automatisch Anspruch auf die Kostenübernahme für einen Kabelanschluss durch den Staat.
Schließen Hartz-IV-Empfänger selber einen Vertrag mit einem Kabelanbieter ab, müssten sie die Kosten aus der Regelleistung bezahlen, befand das Landessozialgericht Halle (Az.: L 4 AS 98/11), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 11/2014) berichtet. Darin seien Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur enthalten.
In dem verhandelten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger beantragt, dass die Kosten für einen Kabelanschluss übernommen werden. Laut Mietvertrag war es ihm untersagt, eine Satellitenschüssel zu installieren. Stattdessen konnte er einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Die Behörden lehnten seinen Antrag allerdings ab.
Zu Recht, wie das Landessozialgericht befand: Kosten für den Kabelempfang könnten nur übernommen werden, wenn ein Hartz-IV-Empfänger mietvertraglich verpflichtet sei, im Rahmen der Betriebskosten auch Entgelte für den Empfang von Kabelfernsehen an den Vermieter zu zahlen. Das sei hier aber nicht der Fall. Daher müsse der Mieter die Kosten selber tragen.