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Gesetz bietet besseren Schutz bei Anlagen in geschlossene Fonds

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Berlin - Am Freitag tritt das Finanzanlagenvermittler-Gesetz in Kraft. Es soll Anlegern durch strengere Auflagen für Finanzvermittler einen besseren Schutz bei riskanten Anlagen in geschlossene Fonds bieten.

Windige Anlageberater haben es künftig ein wenig schwerer: Am Freitag tritt das neue Finanzanlagenvermittler-Gesetz in Kraft. Es verschärft die Anforderungen und Regeln für Berater, die geschlossene Fonds verkaufen. So sollen Privatanleger besser geschützt werden.

Was sind geschlossene Fonds?

Typisch sind Beteiligungen an Immobilien oder Windparks, früher waren Schiffe sehr beliebt. Ein Anleger beteiligt sich mit seinem Geld direkt an einem Unternehmen - und kann bei einer Pleite auch alles verlieren. Im Jahr 2008 verwalteten die Anbieter laut Verband Geschlossene Fonds (VGF) mehr als
142 Milliarden Euro - auf den einzelnen Anleger entfielen im Schnitt 26.000 Euro.

Wer verkauft geschlossene Fonds?

Unternehmensbeteiligungen bieten zum einen Banken und Sparkassen an, laut VGF zu rund 40 Prozent. Den Großteil verkaufen freiberufliche Berater.

Wie werden die Verkäufer kontrolliert?

Die Verkäufer geschlossener Fonds müssen sich laut dem neuen Gesetz künftig registrieren: Bankmitarbeiter bei der Finanzaufsichtsbehörde BaFin, Freiberufler bei den Gewerbeaufsichtsämtern. Die freien Berater müssen zudem ab Januar 2013 eine schriftliche und mündliche Sachkundeprüfung bei der
Industrie- und Handelskammer ablegen und dabei nachweisen, dass sie nicht nur über die Produkte, die sie verkaufen, sondern auch über die Rechte ihrer Kunden Bescheid wissen. Berater, die schon seit Anfang 2006 Fonds verkaufen, sind davon ausgenommen.

Welche Rechte haben die Anleger?

Die Prospekte werden von der BaFin nicht mehr nur auf formale Aspekte geprüft, sondern auch, ob sie verständlich und inhaltlich widerspruchsfrei sind. Auf einem "Beipackzettel" müssen die Risiken, Kosten, Provisionen und Renditeaussichten auf maximal drei Seiten aufgelistet sein. Nach der Beratung gibt es ein Beratungsprotokoll - von Banken und Sparkassen ab Freitag, von freien Beratern ab 2013. Die Erfahrung mit diesen Protokollen, seit 2010 bereits für die Wertpapierberatung vorgeschrieben, ist allerdings schlecht: Verbraucherschützer haben mehrfach die mangelhafte Qualität kritisiert.

Welchen Schutz gibt es bei Falschberatung?

Die freien Vermittler müssen künftig eine Berufshaftpflicht-Versicherung abschließen. Bei Falschberatung haben Anleger dann zumindest die Möglichkeit, verlorenes Geld wiederzubekommen. Der Nachweis allerdings ist meist schwierig. Eine solche Police bietet nach Einschätzung von Peter Lischke von der Verbraucherzentrale Berlin aber auch "indirekten Schutz", weil eine Versicherung einen Finanzberater unter die Lupe nehmen wird, bevor sie ihn versichert.

Das Werbe- und Informationsmaterial zu geschlossenen Fonds muss "redlich und eindeutig" und darf nicht irreführend sein. Bei Fehlern oder fehlenden Angaben im Prospekt wird die Haftung verschärft: Bislang verjährt sie drei Jahre nach Veröffentlichung eines Prospektes, künftig drei Jahre nach Kenntnis des Prospekts und zehn Jahre nach Veröffentlichung.