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Geschenkgutscheine: Frist verstrichen? Auszahlen lassen!

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

München - Viele Geschenkgutscheine sind nur innerhalb einer bestimmten Frist einlösbar. Doch oft können Verbraucher sich den entsprechenden Geldwert nachträglich auszahlen lassen.

Das gilt, sofern die Frist kürzer als drei Jahre beträgt. Darauf weist der VerbraucherService Bayern hin. Der Verkäufer hat ja bereits Geld für die von ihm zu erbringende Leistung erhalten. Wird nichts ausbezahlt, hätte er sich ungerechtfertigt bereichert. Allerdings kann er von der Summe seinen entgangenen Gewinn abziehen. Wie hoch dieser ist, hängt vom Einzelfall ab.

Gutscheine am besten immer innerhalb von drei Jahren einlösen

Es gibt noch eine Einschränkung: Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verfallen auch unbefristete Gutscheine. Dann hat der Gutscheinbesitzer keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung des Geldwertes.