Geringverdiener können Arbeitnehmersparzulage beantragen
Stand: 30.01.2013
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Frankfurt/Main - Wer wenig verdient, hat bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Die Zulage muss jedoch in der Steuererklärung beantragt werden, erklärt die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften.
Anspruch auf die Zulage haben Beschäftigte, die im Jahr weniger als 20.000 Euro verdienen, bei gemeinsam veranlagenden Ehepaaren sind es 40.000 Euro.
Zulagenberechtigte kreuzen in Zeile 1 des Mantelbogens ihrer Steuererklärung das Kästchen "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" an. Dann wird die Zulage vom Fiskus für das abgelaufene Kalenderjahr vorgemerkt. Auf das Konto des Arbeitnehmers fließt sie nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.
Vermögenswirksame Leistungen sind in der Regel tarifvertraglich geregelt. Arbeitgeber zahlen ihren Angestellten zusätzlich zum Gehalt unterschiedlich hohe Beträge für die Vermögensbildung hinzu. Bis zu 40 Euro pro Monat sind möglich. Arbeitnehmer müssen dazu einen Bausparvertrag, Bank- oder Fondssparplan abschließen - in diesen Vertrag fließt das Geld dann jeden Monat.