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Für Ferienjobs gilt oft Steuerklasse I

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Ferienjobs sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aufmerksam. In der Regel gilt die Steuerklasse I. Lohnsteuer fällt jedoch erst bei mehr als 950 Euro Monatslohn an. Die Voraussetzung hierfür: Es handelt sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis.

Ist der Ferienjobber bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, kommt er in Lohnsteuerklasse VI und muss fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuern zahlen. Zu viel erhobene Lohnsteuer lässt sich per Einkommensteuererklärung zurückholen. Wer unter Berücksichtigung aller Einkünfte und Abzugsbeträge unter dem steuerlichen Existenzminimum bleibt, kann sich alle einbehaltenen Steuern erstatten lassen. Diese Grenze wird in diesem Jahr bei 8472 Euro liegen.