Für die Tiefgarage müssen nicht alle Mieter zahlen
Stand: 18.12.2014
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Berlin - Ein Vermieter hat nicht automatisch das Recht, die Kosten für eine Tiefgarage auf alle Mieter der zugehörigen Immobilie umzulegen.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Möglich ist das nur, wenn mit der Wohnung auch ein Tiefgaragenstellplatz vermietet wird.
Selbst wenn der angemieteten Wohnung ein Stellplatz zugeordnet ist, muss der Mieter besondere Betriebskosten, wie beispielsweise die Wartung eines Rolltores, nur dann bezahlen, wenn diese explizit im Mietvertrag aufgeführt sind. Die üblichen Kosten für die Beheizung, Reinigung oder Beleuchtung der Tiefgarage muss der Mieter aber auch dann bezahlen, wenn nur eine allgemeine Pflicht, Betriebskosten zu tragen, vereinbart wurde.
Sind Wohnung und Tiefgaragenstellplatz voneinander getrennt angemietet, dann hängt es davon ab, ob im Mietvertrag über den Stellplatz vereinbart wurde, dass die Betriebskosten getragen werden müssen. In der Regel sind die Betriebskosten aber in der Mietpauschale enthalten.