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Freistellungauftrag: Freibetrag auf mehrere Banken verteilen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Zinsen und Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 801 Euro im Jahr. Erträge bis zu dieser Grenze bleiben steuerfrei. Mit einem Freistellungsauftrag können Sparer verhindern, dass für Zinseinnahmen unterhalb des Freibetrags Abgeltungssteuer abgeführt wird. Bei Bedarf können Anleger den sogenannten Sparerpauschbetrag auch aufteilen.

Bis zu 801 Euro pro Sparer bleiben steuerfrei

Wer Zinsen für seine Ersparnisse und Geldanlagen erhält, muss auf die Erträge Steuern zahlen. Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften führen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt an den Fiskus ab - ohne Zutun des Sparers.

Bis zu 801 Euro im Jahr dürfen Anleger allerdings steuerfrei einnehmen. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 1.602 Euro. Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer können sich Anleger über ihre Steuererklärung zurückholen.

Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken aufteilen

Um zu verhindern, dass Kapitalerträge zunächst beim Finanzamt landen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrem Geldinstitut einreichen. „Falls Geld bei verschiedenen Instituten angelegt wurde, kann man den Sparerpauschbetrag aufteilen – je nach der Höhe der zu erwartenden Erträge“, erläutert Ralf Kleber von der Postbank.

Paare können einzeln oder gemeinsam veranlagt werden

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen einem gemeinschaftlichen oder Einzelfreistellungsaufträgen wählen. „Für ein Gemeinschaftskonto muss ein gemeinsamer Freistellungsauftrag eingereicht werden, der von beiden Partnern unterschrieben wurde“, so Kleber. „Dieser ist auch Voraussetzung für eine übergreifende Verlustrechnung.“ Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste der einzeln oder gemeinschaftlich geführten Sparkonten und Depots der Ehe- oder Lebenspartner miteinander.

Nicht nur Zinseinnahmen fallen unter die Steuerpflicht

Der Sparerpauschbetrag kann in Zeiten des Niedrigzinses mit Tagesgeld- oder Sparkonten kaum ausgeschöpft werden. Laut einer Verivox-Analyse bieten Banken im Durchschnitt derzeit eine Verzinsung von 0,04 Prozent auf dem Tagesgeldkonto. Bei diesem Zinssatz müssten Sparer schon mehr als 2 Millionen Euro anlegen, um den Freibetrag zu überschreiten.

Allerdings fallen nicht nur Zinseinnahmen, sondern auch andere Kapitalerträge unter die Steuerpflicht. Zusammen mit Fondsausschüttungen, Gewinnen aus Aktienverkäufen und Dividenden summieren sich die Gesamterträge dann schnell auf eine Höhe oberhalb des persönlichen Freibetrags.