Fortführung der Freiwilligen Arbeitslosenversicherung angestrebt
Stand: 01.03.2010
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Berlin - Tausende Selbstständige und Existenzgründer, die freiwillig in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzahlen, können aufatmen. Das Bundesarbeitsministerium plant die Fortführung der Weiterversicherung über das bisherige Enddatum am 31. Dezember 2010 hinaus. "Die entsprechenden Rechtsänderungen, die auch die bisherigen Erfahrungen mit der freiwilligen Weiterversicherung berücksichtigen, werden zurzeit erarbeitet", wie eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage mitteilte.
Damit ist zwar noch unklar, wie die freiwillige Arbeitslosenversicherung ab 2011 im Detail funktioniert. Nach der Ankündigung des Ministeriums ist jedoch so gut wie sicher, dass Existenzgründer, die sich jetzt für die Weiterversicherung entscheiden, ihre Beiträge nicht umsonst zahlen.
Voraussetzung für die freiwillige Versicherung ist derzeit, dass in den 24 Monaten vor Beginn der Selbstständigkeit mindestens für 12 Monate Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden. Selbstständige müssen den Antrag auf Weiterversicherung spätestens einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einreichen.
Versicherungsbeitrag und Höhe des Arbeitslosengeldes richten sich bei Selbstständigen anders als bei pflichtversicherten Arbeitnehmern nicht nach dem Einkommen, sondern werden als Pauschale berechnet. Derzeit gibt es den Versicherungsschutz für 17,89 Euro in West- und 15,19 Euro in Ostdeutschland.
Wird ein Selbstständiger arbeitslos, weil seine Aufträge nicht mehr für die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reichen, zahlt die Arbeitsagentur. Natürlich haben auch Selbstständige nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die erforderlichen Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist nachweisen können.
Anders als bei Pflichtversicherten richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach dem zuletzt erzielten durchschnittlichen Einkommen, sondern nach der formalen Qualifikation des Selbstständigen. Nur wenn in den 24 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit noch mindestens fünf Monate lang Beiträge aus einem Angestelltenverhältnis gezahlt wurden, berechnet die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld nach dem Einkommen als Angestellter.
Für einen selbstständigen Antragsteller in der niedrigsten der vier Qualifikationsgruppen (selbstständig ohne Ausbildung) gewährt die Arbeitsagentur ein Arbeitslosengeld (Steuerklasse III, keine Kinder, Westdeutschland) von 716,70 Euro, Akademiker kommen sogar auf 1266 Euro. Ob sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung lohnt, muss zwar jeder Selbstständige für sich ermitteln. Die Pauschalregelung ist jedoch vor allem für qualifizierte Existenzgründer, die in der Anfangsphase keine oder nur geringe Überschüsse erwirtschaften, großzügig.
Nähere Informationen zur freiwilligen Weiterversicherung gibt die Arbeitsagentur vor Ort oder auf ihrer Webseite.